Lymph- und Venentherapie in Berlin sind wir Ihr Ansprechpartner
Neben der Schwangerschaft und einer erblichen Veranlagung kann auch Bewegungsmangel zur modernen Volkskrankheit Venenleiden führen. Unsere Venentherapiehilfsmittel können Abhilfe bei angeschwollenen, müden und schweren Beinen schaffen. Kommen Sie gerne zu uns ins Sanitätshaus und versorgen Sie sich mit den Kompressionsstrümpfen, die Sie dafür benötigen.
Die Strümpfe geben Ihren Beinen Halt, beugen Schwellungen vor und sehen auch noch schick aus. Wir haben für jeden Bedarf die passenden Produkte im Angebot. Von elegant bis sportlich ist vieles dabei. Gerne beraten wir Sie zur Auswahl und stellen sicher, dass Sie von der Therapie den besten Nutzen erhalten.
Kompressionsstrümpfeunser Angebot bei Venenleiden
Für Wohlbefinden sorgen die Kompressionsstrümpfe auch während der heißen Sommertage. In diesem Fall kommen sie in Form von Kniestrümpfen zum Einsatz. Viele attraktive Farben erwarten unsere weiblichen und männlichen Kunden.
Als Reisestrumpf eingesetzt, helfen unsere Kompressionsstrümpfe bei der Vorbeugung von Thrombose.
Wer viel mit dem Flugzeug unterwegs ist und lange sitzt, profitiert davon. Unternehmen Sie etwas gegen das Economy-Class-Syndrom und sorgen Sie für Linderung bei angeschwollenen Füßen. Wir leisten mit unserem Angebot viel, damit Sie Ihren Urlaub genießen können.
Sanitätsfachhandelalles abgestimmt auf Ihren Bedarf
Krampfadern können ebenfalls die Entstehung eines Blutgerinnsels (Thrombose) begünstigen. Diese können daher gefährlich und mehr als nur ein kosmetisches Ärgernis sein. In diesem Fall lohnt es sich, in die Basisbehandlung durch Kompressionsstrümpfe zu investieren und vorzubeugen.
Unsere Produkte sind verschreibungsfähig und kaum noch von blickdichten Feinstrumpfhosen zu unterscheiden.
Fußmassageroller oder Pediküre-/Maniküre-Sets runden unser Angebot ab. Kommen Sie auch zu uns, wenn Sie eine Bandage benötigen oder eine Gehhilfe. Wir sind mit unserem Sortiment breit aufgestellt und können Ihnen viele Produkte aus dem Bereich der medizinischen Hilfsmittel und der Orthopädietechnik anbieten. Wir freuen uns auf Ihren Besuch!
Setzen Sie sich mit uns in Verbindung und erfahren Sie mehr zu den Möglichkeiten in der Venentherapie!
Häufige Fragen
Wie viele Kompressionsstrümpfe können mir jährlich verschrieben werden?
Die Krankenkassen übernehmen in der Regel bei Kompressionsversorgungen 2 Versorgungen innerhalb von 12 Monaten. Somit können Sie von Ihrem Arzt zwei Rezepte in 12 Monaten bekommen. Bei der Erstversorgung kann der Arzt gleich eine Wechselversorgung verordnen.
Benötige ich einen Termin zum Ausmessen von Kompressionsstrümpfen?
Zum Ausmessen bzw. Anpassen Ihrer Kompressionsstrümpfe benötigen Sie bei uns keinen Termin. Kommen Sie aber am besten morgens oder vormittags vorbei, da die Beine im Tagesverlauf anschwellen und dann nicht korrekt vermessen werden können. Wenn bei Ihnen eine Lymphdrainage gemacht wurde, sollten Sie am besten sofort nach der Therapie bei uns vorbeikommen.
Mein Arzt hat Kompressionsstrümpfe nach Maß verordnet, warum erhalte ich nur konfektionierte Kompressionsstrümpfe „aus dem Regal“?
Wir sind durch die Krankenkassenverträge verpflichtet, Kompressionsstrumpfversorgungen dahingehend zu überprüfen, ob eine Konfektionsgröße auf die Bein-Maße passend ist. Nur wenn die Beinumfänge von den Maßen vorgefertigter Kompressionsstrümpfe abweichen, darf eine Maßversorgung abgegeben werden.
Das heißt aber nicht, dass konfektionierte Kompressionsstrümpfe schlechter passen als Maßanfertigungen. Wenn die Bein-Maße innerhalb der vorgegebenen Maßtoleranzen liegen, haben die Strümpfe eine ebenso korrekte medizinische Wirkung wie Kompressionsstrümpfe in Maßanfertigung. Sie sind nur deutlich günstiger in der Herstellung.
Was ist die wirtschaftliche Aufzahlung?
Krankenkassen übernehmen für ihre Patienten grundsätzlich nur die Standardversorgung. Wünscht sich der Versicherte eine höherwertige Versorgung bzw. von einem bestimmten Hersteller oder mit speziellen Zusätzen, welche den Wert des verordneten Hilfsmittels übersteigt, muss er die Differenz dazu selbst tragen. Diese wirtschaftliche Aufzahlung ist unabhängig von der gesetzlichen Zuzahlung und man kann sich auch nicht davon befreien lassen – denn der Versicherte entscheidet selbst, ob er das aufzahlungsfreie Kassenmodell oder das höherwertige Produkt wählt.
Wie lange ist mein Rezept gültig?
Die ärztliche Verordnung ist bis 28 Tage nach Ausstellungsdatum gültig. Das heißt, sie muss innerhalb dieser Zeit bei uns eingereicht worden sein.
Was mache ich, wenn meine Kompressionsstrümpfe nicht richtig passen? Ist es normal, dass sie rutschen?
Wenn Sie das Gefühl haben, dass Ihre Kompressionsstrümpfe nicht richtig passen, überprüfen Sie zunächst, ob Sie diese korrekt angezogen haben. Möglicherweise gibt der Kompressionsstrumpf mit der Zeit nach – er darf aber nicht rutschen! Sollte das der Fall sein, kommen Sie am besten zu uns, damit wir Ihre Kompressionsversorgung umgehend überprüfen und ggf. anpassen können.
Wie wasche ich meine Kompressionsstrümpfe?
Beachten Sie dazu unbedingt die Anweisungen des Herstellers in den jeweiligen Gebrauchsanweisungen.
Grundsätzlich kann man sagen: Kompressionsstrümpfe und auch Bandagen wäscht man am besten in der Waschmaschine bei 30 oder 40 Grad. Dazu stellt man ein Fein- oder Schonwaschprogramm ein und schützt das feine Gewebe zusätzlich mit einem Wäschenetz. Benutzen Sie keinen Weichspüler und lassen Sie Strümpfe und Bandagen ohne direkte Hitzeeinwirkung (Trockner bzw. Heizung) trocknen.
Muss ich mich mit der Standard-Versorgung meiner Krankenkasse versorgen lassen?
Die meisten Patienten sind mit dem „Kassenmodell“ vollkommen zufrieden. Wenn Sie jedoch besondere Zusatzfunktionen, eine spezielle Farbe oder ein leichteres Modell wünschen, ist das kein Problem. Solange das ausgesuchte Hilfsmittel den vertraglichen Regularien des Kassenvertrages entspricht, können Sie auch ein qualitativ hochwertigeres Modell bekommen. Hier müssen Sie allerdings eine private Aufzahlung leisten.
Was ist die Gesetzliche Zuzahlung? Warum muss ich diese Zuzahlung leisten?
Grundsätzlich sind Krankenkassen dazu verpflichtet, ihren Versicherten Hilfsmittel als Sachleistung zur Verfügung zu stellen. Ab dem 18. Lebensjahr müssen Versicherte der GKV jedoch bei jedem Hilfsmittel eine gesetzliche Zuzahlung leisten.
Die Höhe der Zuzahlung richtet sich nach dem Abgabepreis, den die Krankenkasse an den Leistungserbringer vergütet (in der Regel Vertragspreise oder Festbeträge). Die Zuzahlung beträgt dann 10% des Abgabepreises, jedoch mindestens 5,- Euro und maximal 10,- Euro.